Unser Kunde, ein Rauchfangkehrer Unternehmen in 2151 Asparn/Zaya sucht Verstärkung und bildet Sie in verkürzter Zeit (AQUA Lehre) 1 Rauchfangkehrer/in und Arbeitsplatznahe Berufsausbildung (Tätigkeit in beiden Berufen) Zielgruppe: Beim AMS Niederösterreich gemeldete Arbeitssuchende ab 18 Jahren, mit der Berechtigung am österreichischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung anzutreten. Was Sie erwartet: * Interessantes und abwechslungsreiches Arbeitsumfeld in einem familiären Team * Spannende Aufgaben und Einblicke in die Praxis * Übernahme nach dem Lehrabschluss * Eigenverantwortliches Arbeiten und ausgezeichnete Entwicklungsmöglichkeiten Tätigkeitsbereich: * Reinigung und Überprüfung von Abgasanlagen, Feuerstätten und Verbindungsstücken * Abgasmessungen * Befundung von Abgasanlagen und Feuerstätten * Überprüfung und Wartung von Feuerlöscher (nach entsprechender Ausbildung) * Beratung zu Heizungsanlagen, Energiesparmaßnahme, Umwelt- und Klimaschutz Anforderungen: * Führerschein B (zwingend erforderlich) * Selbstständiges Arbeiten, Teamfähigkeit sowie Verlässlichkeit * Kundenorientiertes Auftreten * Deutschkenntnisse in Wort und Schrift der Tätigkeit entsprechend * Handwerkliches Geschick * Schwindelfreiheit Arbeitsort: * Land um Asparn/Zaya Sie werden im Rahmen des AQUA Programms eine Qualifizierung und ein betriebliches Praktikum absolvieren. Das Ausmaß erstreckt sich auf die Dauer der halben Lehrzeit und ist abhängig von der Vorerfahrung, die Sie mitbringen. Sie erhalten eine Beihilfe in der Höhe Ihrer aktuellen Geldleistung beim AMS, mindestens jedoch in der Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Zusätzlich erhalten Sie eine Schulungskostenzuschuss. Ziel: Eintritt in ein Dienstverhältnis im selben Unternehmen nach Ausbildungsende. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben sowie Lebenslauf mit Foto,) an QBA Qualifizierungs- und Beratungsakademie KG - Frau Alexandra Schneps per E-Mail an: mit dem Kennwort: RauchfangkehrerIn - Asparn Die Angabe des Mindestentgelts für dieses Stellenangebot ist nicht verpflichtend, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltangabe hier nicht zutreffen.